Ergänzend zum Artikel Dashcams/Crashcams – per se verboten? möchte ich nochmals hervorheben, dass es sich bei sog. Actioncams, die vor allem private Schitouren, Motorradrouten, Mountainbike- und Downhill-Rides etc. aufnehmen, nicht um „grundsätzlich verbotene Dashcams“ handelt.
Obwohl die technischen Geräte nahezu ident sind, ähnlich oder gleich aussehen und teilweise auch von Händlern und Käufern verwechselt bzw. vermischt werden, ist die Antwort der Zulässigkeit eine ganz andere:
Bevor auf die Details der DSGVO eingegangen wird, ist im ersten Schritt immer zu prüfen, ob sie sachlich überhaupt anwendbar ist. Die für den Privatgebrauch geltende „Haushaltsausnahme“ ist in Art 2 Abs 2 DSGVO geregelt und lautet:
Art 2 Abs 2 DSGVO lautet:
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten,
[…]
c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
[…]
Sofern die Aufnahmen also nur für den privaten Zweck verwendet werden, ist die DSGVO erst gar nicht anwendbar und man muss sich keine Gedanken über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit machen.
Spezialregelung im DSG
Allerdings ist das Grundrecht auf Datenschutz iSd § 1 DSG weiter als der Anwendungsbereich der DSGVO. Es ist also im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Videoverarbeitung gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen kann.
Im § 12 DSG steht allerdings, dass eine Bildverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen jedenfalls zulässig ist, wenn das Dokumentationsinteresse in der Dokumentation des eigenen Verhaltens, von Verhaltens von Betroffenen deren Einwilligung vorliegt oder von Örtlichkeiten abzielt. Die Erfassung von Unbeteiligten oder von Objekten, die sich zur Identifizierung eignen, kommen in diesem Fall nur als Zufallsprodukt in Betracht und hindern eine Bildverarbeitung für „ausschließlich private oder familiäre Zwecke“ nicht.
Sobald der Zweck der Videoaufnahme aber in der Gewinnung von Beweismitteln zur Rechtsverfolgung liegt, ist die Bildverarbeitung iSd § 12 Abs 2 Z 3 nicht mehr zulässig. Fraglich ist auch, ob man sich dann noch auf die Haushaltsausnahme der DSGVO berufen kann.
Es kommt also auf den Zweck an. Privates Dokumentationsinteresse bei Freizeitaktivitäten ist jedenfalls erlaubt. Eine anlasslose Videodokumentation von öffentlichen Bereichen – in der Hoffnung entsprechendes Videobeweismaterial bei Verkehrsunfällen oder Straftaten zu sammeln – hingegen nicht.