Die oft fälschlicherweise als einzige Möglichkeit gedachte Einwilligung sowie notwendige Datenverarbeitungen für eine Vertragserfüllung oder einer rechtlichen Verpflichtung sind meist einfach zu belegen, ebenso Verarbeitungen, die erforderlich sind, um lebenswichtige Interessen zu schützen oder erforderliche Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen und vorwiegend den Behörden obliegen.
Schwieriger wird die Auslegung des Begriffs des „berechtigten Interesses“. Die DSGVO definiert diesen Begriff nicht und auch in den Erwägungsgründen findet man nur vage Anhaltspunkte zur Konkretisierung.
Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat bereits 2014 eine Stellungnahme zum Begriff des berechtigten Interesses veröffentlicht, die auch für die DSGVO noch Gültigkeit hat und im Anhang abgedruckt ist.
In Anlehnung an diese Stellungnahme wurden in diesem Buch die Voraussetzungen sowie die empfohlenen Prüfungsschritte für das Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung zusammengefasst.